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Satzung
![]() §1 Name , Sitz, Gründung- und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen ,, Neubrandenburger Hansa-Löwen “.Er hat seinen Sitz im Reitbahnweg 24 in 17034 Neubrandenburg. Verein wurde gegründet am 31.08.2007. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Mittelverwendung Die Aufgabe das Vereins besteht in der Entwicklung und Förderung des Sports und die Unterstützung des FC Hansa Rostock. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für den Fanclub ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Ausgaben. Sämtliche Zahlungen ( Sponsorenleistungen ) die an den Verein , deren Mannschaften und Mitglieder getätigt werden, müssen in der Vereinskasse gebucht werden. Die Mitglieder des Vereins Neubrandenburger Hansa-Löwen sind gegen Rassismus und Gewalt ! §3 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürlich, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. §4 Pflichten der Mitglieder Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den vom Verein beschlossenen Beitrag 10€ (ab 16 Lebensjahr 5€ ), Umlagen und Gebühren bis spätestens zum 15. Des laufenden Monats zu zahlen. Dieses halbiert sich bei Mitgliedern die nicht aus Neubrandenburg sind! Härtefälle werden durch den Vorstand entschieden. Jedes Mitglied ist weiterhin verpflichtet, die Satzung in all seinen Punkten zu erfüllen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ausnahmen können nur durch den Vorstand geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Rückzahlungen und auch Rückgabe des gezahlten Beitrages und materieller Zusteuerungen bestehen nicht.Es bleibt alles Eigentum des Clubs. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden : 1. Mit dem Recht auf vorheriger Anhörung durch den Vorstand wegen erheblicher Nichterfüllung Satzungsgemäß Verpflichtungen wegen unehrenhafter Handlungen. Wegen unsportlichen Verhaltens bzw. schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. 2. Wegen Zahlungsrückstandes von mehreren Monatsbeiträgen, trotz Mahnung und angedrohtem Ausschluss. 3. Schriftliche Beschwerdeführung gegen solche benannten Maßnahmen sind binnen einer Monatsfrist beim Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. §6 Ehrungen und Maßreglungen Vorschläge zu Ehrungen und Maßreglungen müssen begründet dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand entscheidet über Mittel und Formen. §7 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ( auch Ehrenmitglieder ) ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle volljährige Mitglieder des Vereins. §8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind : *die Mitgliederversammlung *der Vorstand §9 Mitgliederversammlung 1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). 2. Einen ordentliche MV findet im letzten Quartal jeden Jahres statt. 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig * Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes * Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern * Weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. 4. Die Tagesordnung beschließt der Vorstand. 5. Außerordentliche MV sind 14 Tage vorher über Einladung an die Mannschaftsleiter bekannt zu geben . 6. Außerordentliche MV sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 7. Mit der Einladung zur MV ist die Tagesordnung einzureichen. 8. Die MV ist ohne Rücksichtsnahme auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an . Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 10. Die Satzung bzw. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 11. Anträge können gestellt werden : von den Mitgliedern vom Vorstand 12. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, alle anderen Abstimmungen erfolgen generell offen. §10 Vorstand 1. Der Vorstand setz sich wie folgt zusammen : * dem Präsident * dem Vorsitzenden * dem stellvertretenden Vorsitzenden * dem Kassenwart & Schriftführer * dem Medienbeauftragten 2. Die Vertretung des Vereins obliegt dem Präsidenten 3. Der Vorstand ist Ansprechpartner und zuständig für Interne Aufgaben 4. Rechtsvertreter sind der Präsident und der Vorsitzende . Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt - gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht ist intern in Der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,00 Euro verpflichtet ist Die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. 5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheiten entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vorsitzenden 6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden Geleitet. Er tritt zusammen wenn, es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Beim Ausschneiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. *Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: * Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung * Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung * Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern * Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung §11 Ausschüsse Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. §12 Beisitzer Beisitzer werden vom Vorstand zu dessen Unterstützung berufen. * Sie besitzen nur beratenden Funktion * Sie besitzen in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht §13 Protokollierung der Beschlüsse 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll Anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu Unterzeichnen ist. 2. Die Protokolle über die Beschlüsse der MV und des Vorstandes sind vom Schriftführer Jahrgangsweise zu sammeln und durch den Vorstand zu deponieren. §14 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird durch die MV auf die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahl in ihrer Funktion. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtliche tätig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandesmitglied. §15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr stichartig durch Einen, von der MV des Vereins Gewählten Kassenprüfer, geprüft. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 4 Geschäftsjahren von der MV neu gewählt. Eine Wiederwahl Ist zulässig. Der Kassenprüfer erstattet der MV einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. §16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt ,, Auflösung des Vereins” stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgt, wenn es : * der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat * oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Stadt Neubrandenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur ,,Förderung des Sportes” verwendet werden muss §17 Inkrafttreten Die Satzung in dieser Fassung wurde am 31.08.2007 beschlossen und am 21.06.2008 geändert |
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